OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2019
12 WF 49/19
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1352
FuR 2020, 597
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 670/18

Kostenentscheidung im Vaterschaftsanerkennungsverfahren zu Lasten des Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 12 WF 49/19

DRsp Nr. 2019/7305

Kostenentscheidung im Vaterschaftsanerkennungsverfahren zu Lasten des Kindes

Bestehen Unklarheiten darüber, wer der leibliche Vater eines Kindes ist, begründet dies eine gemeinsame Verantwortung der Mutter sowie des in Frage kommenden Vaters, die Vaterschaft klären zu lassen. Kommen weder die Mutter noch der potentielle Vater dieser Verantwortung nach, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung seiner Abstammung einzuleiten. In so einer Konstellation entspricht es nicht der Billigkeit, das Kind mit den daraus entstehenden Kosten zu belasten.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 520,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe

I.