Kosten einer ärztlichen Behandlung als Unterhaltsbedarf
OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 2 UF 65/95
DRsp Nr. 1996/22889
Kosten einer ärztlichen Behandlung als Unterhaltsbedarf
Grundsätzlich können die Kosten einer ärztlichen Behandlung zum Unterhaltsbedarf nach §§ 1360, 1360aBGB gehören. Dies setzt jedoch voraus, daß die Behandlung medizinisch notwendig war oder zwischen den Ehepartnern abgesprochen war.
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nicht bewilligt werden, da die von ihr eingelegte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114ZPO).
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