OLG Braunschweig - Beschluss vom 15.08.1995
2 UF 65/95
Normen:
BGB § 1360 § 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 288
OLGReport-Braunschweig 1995, 271
Vorinstanzen:
AG ... - Beschluss - 1 F 27/94 - 14.02.1995,

Kosten einer ärztlichen Behandlung als Unterhaltsbedarf

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 2 UF 65/95

DRsp Nr. 1996/22889

Kosten einer ärztlichen Behandlung als Unterhaltsbedarf

Grundsätzlich können die Kosten einer ärztlichen Behandlung zum Unterhaltsbedarf nach §§ 1360, 1360a BGB gehören. Dies setzt jedoch voraus, daß die Behandlung medizinisch notwendig war oder zwischen den Ehepartnern abgesprochen war.

Normenkette:

BGB § 1360 § 1360a ;

Gründe:

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nicht bewilligt werden, da die von ihr eingelegte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).