OLG Celle - Beschluss vom 20.09.2012
10 WF 235/12
Normen:
BGBEG Art. 17 Abs. 3; FamGKG § 50; FamGKG § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 67
FamRZ 2013, 903

Kosten einer unstatthaften Streitwertbeschwerde

OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 10 WF 235/12

DRsp Nr. 2012/20345

Kosten einer unstatthaften Streitwertbeschwerde

1. Eine unstatthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist nicht gebührenfrei; § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG findet insoweit keine Anwendung. 2. Wenn bei ausländischem Scheidungsstatut mangels eines Antrags nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, fehlt es an einer Grundlage für die Festsetzung eines Verfahrenswerts nach § 50 FamGKG.

Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Kostenansatz vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Normenkette:

BGBEG Art. 17 Abs. 3; FamGKG § 50; FamGKG § 59 Abs. 3;

Gründe: