OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.01.2022
5 UF 39/21
Normen:
FamFG § 83; FamFG § 81; FamFG § 40;
Fundstellen:
FamRB 2022, 150
FamRZ 2022, 722
FuR 2022, 638
MDR 2022, 439
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 18/20

Kosten eines Beschwerdeverfahrens über eine abgelehnte VolljährigenadoptionKriterien für die Festsetzung des Verfahrenswertes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 5 UF 39/21

DRsp Nr. 2022/1851

Kosten eines Beschwerdeverfahrens über eine abgelehnte Volljährigenadoption Kriterien für die Festsetzung des Verfahrenswertes

Der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption kann nicht grundsätzlich mit 25 bis 50 % des Reinvermögens festgesetzt werden.

Tenor

1.

Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen Anzunehmender und Annehmender je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

3.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 04.01.2021 wird die Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 83; FamFG § 81; FamFG § 40;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens war eine Volljährigenadoption des 30jährigen Neffen durch den 54jährigen Onkel.

Im Anhörungstermin vom 22.12.2021 haben Annehmender und Anzunehmender ihre Beschwerden gegen den die Adoption ablehnenden Beschluss des Familiengerichts zurückgenommen.