Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch Beschluss vom 25. November 2011 wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren über den Versorgungsausgleich anderweitig auf 1.000 € festgesetzt.
I.
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