OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2012
3 UF 7/12
Normen:
FamFG § 84; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 807/10

Kosten eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 3 UF 7/12

DRsp Nr. 2013/19126

Kosten eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich

Hat ein Beteiligter Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich eingelegt, weil das Gericht den Parteien eine unzutreffende Ehezeit mitgeteilt hat und die Auskünfte der Versorgungsträger aufgrund dieser unrichtig ermittelten Ehezeit erteilt worden sind, so entspricht es der Billigkeit, den betreffenden Versorgungsträger, auch wenn er die Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn sich aufgrund einer Neuberechnung herausgestellt hat, dass der Fehler des Gerichts die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsanrechte nicht beeinflusst hat.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch Beschluss vom 25. November 2011 wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren über den Versorgungsausgleich anderweitig auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 84; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 3;

Gründe:

I.