OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.12.2009
7 UF 324/09
Normen:
KostO [31.08.2009] § 131 Abs. 1; KostO [31.08.2009] § 131 Abs. 5; KostO [01.09.2009] § 131 Abs. 1; KostO [01.09.2009] § 131 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 843
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 4322/08

Kosten eines Sachverständigengutachtens in einem umgangsrechtlichen Beschwerdeverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 7 UF 324/09

DRsp Nr. 2010/2713

Kosten eines Sachverständigengutachtens in einem umgangsrechtlichen Beschwerdeverfahren

Die Kosten eines in einem Beschwerdeverfahren zum Umgang erholten Sachverständigengutachtens fallen dem Beschwerdeführer auch dann nicht zur Last, wenn das Beschwerdeverfahren mit einer Vereinbarung der Eltern beendet worden ist, die dem Ziel der Beschwerde entspricht.

In der Familiensache

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluss:

I. Auf die Erinnerung des Vaters xxx wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin beim Oberlandesgericht Nürnberg vom 13.11.2009 aufgehoben.

II. Von der Erhebung von Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

KostO [31.08.2009] § 131 Abs. 1; KostO [31.08.2009] § 131 Abs. 5; KostO [01.09.2009] § 131 Abs. 1; KostO [01.09.2009] § 131 Abs. 7;

Gründe:

I. xxx und xxx sind die Eltern des am 04.11.2004 geborenen Kindes xxx. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter.

Mit Beschluss vom 13.02.2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg dem Vater den Umgang mit xxx persönlich als auch telefonisch bis zum 30.06.2010 untersagt.