In der Familiensache
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluss:
I. Auf die Erinnerung des Vaters xxx wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin beim Oberlandesgericht Nürnberg vom 13.11.2009 aufgehoben.
II. Von der Erhebung von Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
I. xxx und xxx sind die Eltern des am 04.11.2004 geborenen Kindes xxx. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter.
Mit Beschluss vom 13.02.2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg dem Vater den Umgang mit xxx persönlich als auch telefonisch bis zum 30.06.2010 untersagt.
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