OLG Köln - Beschluss vom 07.05.2013
10 WF 152/12
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; FamFG § 113 As. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 322
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 185/08
AG Aachen, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 185/08

Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Familienstreitverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 10 WF 152/12

DRsp Nr. 2013/23220

Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Familienstreitverfahren

Auch in Familienstreitverfahren (hier: Zugewinnausgleichsverfahren) zählen die Kosten eines gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 485 ff. ZPO selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich zu den Kosten der Hauptsache und sind nach der dort ergehenden Kostenentscheidung zu erstatten und festzusetzen. Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren selbst scheidet daher grundsätzlich aus.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.9.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 7.9.2012 - 225 F 185/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.5.2011 - 225 F 185/08 - sind von dem Antragsgegner an die Antragstellerin von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 225 F 221/10 AG Aachen 1.084,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.2.2012 zu erstatten. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 10.5.2012 sind an Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens wandert 25 F2 121/10 von dem Antragsgegner

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; FamFG § 113 As. 1 S. 2;

Gründe

I.