I. Auf die Klage des Kindes stellte das Amtsgericht durch Urteil vom 22. September 1994 fest, dass der Kläger und Revisionskläger (Kläger) der Vater ist und verurteilte ihn zur Zahlung des Regelunterhalts. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger seine Vaterschaft in Zweifel gezogen hatte mit der Begründung, seine Beziehung zur Kindesmutter habe nur drei Monate gedauert und in der gesetzlichen Empfängniszeit sei es zu keinerlei persönlichem Kontakt mit ihr gekommen. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten besteht eine biostatistische Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Klägers von 99,966 %.
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