BFH - Urteil vom 18.03.2004
III R 24/03
Normen:
BGB § 1592 § 1596 Abs. 2 § 1597 § 1600d § 1600e ; EStG § 33 Abs. 1, 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 307 § 93 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1489
BFH/NV 2004, 1155
BFHE 206, 16
BStBl II 2004, 726
DB 2004, 1541
DStR 2004, 1124
NJW 2004, 2407
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1240/01 E

Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen III R 24/03

DRsp Nr. 2004/10880

Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

»1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG sein. 2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.«

Normenkette:

BGB § 1592 § 1596 Abs. 2 § 1597 § 1600d § 1600e ; EStG § 33 Abs. 1, 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 307 § 93 ;

Gründe:

I. Auf die Klage des Kindes stellte das Amtsgericht durch Urteil vom 22. September 1994 fest, dass der Kläger und Revisionskläger (Kläger) der Vater ist und verurteilte ihn zur Zahlung des Regelunterhalts. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger seine Vaterschaft in Zweifel gezogen hatte mit der Begründung, seine Beziehung zur Kindesmutter habe nur drei Monate gedauert und in der gesetzlichen Empfängniszeit sei es zu keinerlei persönlichem Kontakt mit ihr gekommen. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten besteht eine biostatistische Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Klägers von 99,966 %.