VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.03.2009
9 S 2832/08
Normen:
RVG § 23; RVG § 33; RVG VV Nr. 3335; RVG VV Nr. 3500;
Fundstellen:
AGS 2009, 404
DVBl 2009, 672
DÖV 2009, 548
NJW 2009, 1692
RVGreport 2009, 234

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung; Prozesskostenhilfe: Beschwerdeverfahren; Gegenstandswert; Kostenrisiko; Prozesskostenhilfe; Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 9 S 2832/08

DRsp Nr. 2009/7000

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung; Prozesskostenhilfe: Beschwerdeverfahren; Gegenstandswert; Kostenrisiko; Prozesskostenhilfe; Streitwert

Der Gegenstandswert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist nicht anhand des Hauptsachestreitwerts, sondern aufgrund des Interesses an der erstrebten Prozesskostenhilfegewährung zu bestimmen.

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23; RVG § 33; RVG VV Nr. 3335; RVG VV Nr. 3500;

Gründe:

Nach § 33 Abs. 1 RVG wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festgesetzt, wenn es an einer Streitwertfestsetzung fehlt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil im PKH-Beschwerdeverfahren allenfalls eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anfallen kann (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses) und ein Streitwert im Rücknahmebeschluss vom 11.11.2008 daher nicht festgesetzt wurde. Zur Entscheidung über den Antrag, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch vom Prozessbevollmächtigten gestellt werden kann, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat berufen, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.