Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,65 EUR festgesetzt.
Nach § 33 Abs. 1 RVG wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festgesetzt, wenn es an einer Streitwertfestsetzung fehlt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil im PKH-Beschwerdeverfahren allenfalls eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anfallen kann (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses) und ein Streitwert im Rücknahmebeschluss vom 11.11.2008 daher nicht festgesetzt wurde. Zur Entscheidung über den Antrag, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch vom Prozessbevollmächtigten gestellt werden kann, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat berufen, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.
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