I.
Der Beklagte ist der nichteheliche Vater der am 21.8.2001 geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder.
Mit Jugendamtsurkunde vom 19.9.2001 hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab Geburt Unterhalt in Höhe von 100% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Seine (zweite) Abänderungsklage, mit der er im Hinblick auf eine behauptete eingeschränkte Leitungsfähigkeit eine Herabsetzung des Unterhalts auf 42,18% erreichen wollte, ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 15.12.2004, Az. 2 F 888/04, abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht eingelegt worden.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines durch die ganztägige Betreuung im Kindergarten bedingten Mehrbedarfes (ohne Essensgeld) für die Zeit ab Juli 2004 geltend.
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