OLG Nürnberg - Urteil vom 29.08.2005
10 UF 395/05
Normen:
BGB § 1601 § 1610 § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 642
FuR 2005, 571
OLGReport-Nürnberg 2005, 845
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 819/04

Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens als Mehrbedarf im Sinne der Düsseldorfer Tabelle

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 10 UF 395/05

DRsp Nr. 2005/18013

Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens als Mehrbedarf im Sinne der Düsseldorfer Tabelle

»Jedenfalls die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar; sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle umfaßt.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1610 § 1615l ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist der nichteheliche Vater der am 21.8.2001 geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder.

Mit Jugendamtsurkunde vom 19.9.2001 hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab Geburt Unterhalt in Höhe von 100% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Seine (zweite) Abänderungsklage, mit der er im Hinblick auf eine behauptete eingeschränkte Leitungsfähigkeit eine Herabsetzung des Unterhalts auf 42,18% erreichen wollte, ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 15.12.2004, Az. 2 F 888/04, abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht eingelegt worden.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines durch die ganztägige Betreuung im Kindergarten bedingten Mehrbedarfes (ohne Essensgeld) für die Zeit ab Juli 2004 geltend.