OLG Koblenz - Beschluss vom 30.09.2002
13 WF 168/02
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 93a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 467
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 252/01

Kosten in einem als selbständige Folgesache eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 13 WF 168/02

DRsp Nr. 2004/3876

Kosten in einem als selbständige Folgesache eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

1. Wird ein als selbständigen FGG -Verfahren eingeleitetes Sorgerechtsverfahren zusammen mit einem Ehescheidungsantrag und damit als Folgesache behandelt, so gilt auch in diesem Verfahren die Kostenfolgen des § 93a ZPO.2. Ergeht dennoch eine gesonderte Kostenentscheidung, so dürfen den Antragsteller nicht mehr Kosten auferlegt werden, als bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 93a ;

Gründe:

Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Kostenordnung statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antragsgegner ist lediglich verpflichtet, die Hälfte der im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.