OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2000
14 Wx 92/00
Normen:
KostO § 36 Abs. 2 § 39 Abs. 2 § 44 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1367
OLGReport-Karlsruhe 2002, 224
ZEV 2003, 83
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 343/99

Kostenansatz bei Zusammenbeurkundung von Erbvertrag und Verzicht auf Pflichtteilsrecht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 14 Wx 92/00

DRsp Nr. 2002/5720

Kostenansatz bei Zusammenbeurkundung von Erbvertrag und Verzicht auf Pflichtteilsrecht

»1. § 44 KostO betrifft nur die Zusammenbeurkundung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden. Die Vorschrift ist daher nicht bei Verfügungen von Todes wegen oder bei solchen Verträgen anwendbar, die sowohl Erklärungen unter Lebenden als auch Verfügungen von Todes wegen zum Gegenstand haben. 2. Werden Erbvertrag und Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zusammen beurkundet, sind die Gebühren so zu erheben, wie wenn getrennte Urkunden aufgenommen worden wären. 3. Sind für zwei in einer Urkunde beurkundete Verträge gesonderte Gebühren anzusetzen, so ist für eine Bestimmung des Geschäftswertes nach § 39 Abs. 2 KostO von vornherein kein Raum.«

Normenkette:

KostO § 36 Abs. 2 § 39 Abs. 2 § 44 ;

Gründe:

I.