Die nach § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO statthafte und auch sonst in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg, da dem Beschwerdegegner nicht das Recht zukommt, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu stellen.
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