VG Karlsruhe - Urteil vom 03.12.2019
8 K 7612/18
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 92; SGB VIII § 93; BGB § 1610 Abs. 2;

Kostenbeitrag; Hilfe für junge Volljährige; Bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht; Ausbildungsobliegenheit; Härtefall

VG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 8 K 7612/18

DRsp Nr. 2020/3056

Kostenbeitrag; Hilfe für junge Volljährige; Bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht; Ausbildungsobliegenheit; Härtefall

Aus § 10 Abs. 2 SGB VIII folgt nicht, dass ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII nur erhoben werden darf, wenn der Kostenbeitragspflichtige auch nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Auftretende gravierende Wertungswidersprüche mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Unterhaltspflicht können über das Korrektiv der besonderen Härte in § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII berücksichtigt werden.

Der Bescheid des Beklagten vom 18.05.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2018 werden aufgehoben, soweit der Kläger darin für einen Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 23.05.2018 herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 92; SGB VIII § 93; BGB § 1610 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn bewilligte Hilfe für junge Volljährige.

Der Kläger ist Vater des am 18.05.2000 geborenen XXX. Der Beklagte gewährte zunächst dem Kläger ab dem 20.07.2017 Hilfe zur Erziehung. Seit dem 18.05.2018 gewährt er dessen Sohn Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form der Heimpflege.