OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.10.2005
7 WF 1307/05
Normen:
GKG § 46 ; GKG -KV Nr. 1310, Nr. 1311 Nr. 2; ZPO § 313a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 634
JurBüro 2006, 322
OLGReport-Nürnberg2006, 126
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 2712/04

Kostenberechnung bei abgekürztem Scheidungsurteil gemäß § 313a ZPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 7 WF 1307/05

DRsp Nr. 2005/21235

Kostenberechnung bei abgekürztem Scheidungsurteil gemäß § 313a ZPO

»Ergeht in einem Scheidungsverbundurteil die Entscheidung über die Scheidung, nicht aber die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 313a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Gründe, fällt aus dem auf die Scheidung entfallenden Streitwert gemäss GKG KV 1311 Nr. 2 nur eine 0,5 Gebühr an. Daneben fallen aus dem Streitwert für den Versorgungsausgleich gemäss GKG KV 1310 1,0 Gebühren an.«

Normenkette:

GKG § 46 ; GKG -KV Nr. 1310, Nr. 1311 Nr. 2; ZPO § 313a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Scheidungsverfahren war gleichzeitig von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich durchzuführen. Im mündlichen Verhandlungstermin vom 14.04.2005 erging durch das Amtsgericht Endurteil zur Scheidung und gleichzeitig zur Folgesache Versorgungsausgleich. Beide Parteivertreter erklärten im Termin Rechtsmittelverzicht. Sie verzichteten weiter auf Anschlußrechtsmittel, auf erweiterte Aufhebung gemäß § 629c ZPO sowie auf schriftliche Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Demgemäß konnte das Urteil zur Scheidung gekürzt gemäß § 313a ZPO abgefaßt werden, während zur Folgesache Versorgungsausgleich eine Begründung (von Gesetzes wegen) abzugeben war.