I.
Im vorliegenden Scheidungsverfahren war gleichzeitig von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich durchzuführen. Im mündlichen Verhandlungstermin vom 14.04.2005 erging durch das Amtsgericht Endurteil zur Scheidung und gleichzeitig zur Folgesache Versorgungsausgleich. Beide Parteivertreter erklärten im Termin Rechtsmittelverzicht. Sie verzichteten weiter auf Anschlußrechtsmittel, auf erweiterte Aufhebung gemäß §
Demgemäß konnte das Urteil zur Scheidung gekürzt gemäß § 313a ZPO abgefaßt werden, während zur Folgesache Versorgungsausgleich eine Begründung (von Gesetzes wegen) abzugeben war.
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