BayObLG - Beschluß vom 02.08.1994
1Z BR 93/94
Normen:
FGG § 13a; ZPO § 515 Abs. 3, § 620b, §;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 184
MDR 1994, 1153

Kostenbeschluss bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 93/94

DRsp Nr. 1995/1261

Kostenbeschluss bei Rücknahme eines Rechtsmittels

Wird das Rechtsmittel gegen einen Beschluß zur Folgesache Umgangsrecht zurückgenommen, so erfolgt die Kostenentscheidung entsprechend § 515 Abs. 3 S. 2 ZPO und nicht nach § 13a FGG. Der Kostenbeschluß erfordert nur einen Antrag des Rechtsmittelgegners und eine wirksame Zurücknahme des Rechtsmittels. Unerheblich ist hierbei, ob dem Rechtsmittelgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähige Kosten entstanden sind. Das ist eine Frage, die erst im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) zu entscheiden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Kostenfestsetzungsbeschluß hängt also nicht von der Frage ab, ob überhaupt Kosten entstanden sind.

Normenkette:

FGG § 13a; ZPO § 515 Abs. 3, § 620b, §;

Gründe: