I. Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 22.02.1980 (5 F 114/78) rechtskräftig geschiedene Eheleute. In diesem Urteil wurde unter Ziff. 4 der Versorgungsausgleich der in der Ehezeit (01.07.1970 bis 30.06.1978) erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 136,30 DM, bezogen auf den 30.06.1978, auf das der Ehefrau gehörende Versicherungskonto übertragen wurden. Die noch verfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente für den Ehemann wurde nicht in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
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