OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.06.1998
2 UF 134/97
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 131a ; VAERG § 10a ; ZPO § 93a § 97 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1207

Kostenentscheidung - Beschwerdeverfahren - VA-Abänderungsverfahren - isolierte Familiensache

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 2 UF 134/97

DRsp Nr. 1999/3906

Kostenentscheidung - Beschwerdeverfahren - VA-Abänderungsverfahren - isolierte Familiensache

»Im Beschwerdeverfahren eines Abänderungsverfahrens nach 10a VAHRG folgt die Kostenentscheidung 13a Abs. 1 FGG, da es sich um ein isoliertes FGG -Verfahren und nicht um eine Folgesache (VA) nach 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO handelt, bei der 97 Abs. 3, 1 und 2 i.V.m. 93a ZPO Anwendung finden würde.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 131a ; VAERG § 10a ; ZPO § 93a § 97 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 22.02.1980 (5 F 114/78) rechtskräftig geschiedene Eheleute. In diesem Urteil wurde unter Ziff. 4 der Versorgungsausgleich der in der Ehezeit (01.07.1970 bis 30.06.1978) erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 136,30 DM, bezogen auf den 30.06.1978, auf das der Ehefrau gehörende Versicherungskonto übertragen wurden. Die noch verfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente für den Ehemann wurde nicht in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.