OLG Köln - Beschluss vom 14.04.2003
26 WF 73/03
Normen:
KostO § 30 Abs. 2, 3 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, 4 § 626 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 273/01

Kostenentscheidung bei abgetrennter Folgesache

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 26 WF 73/03

DRsp Nr. 2003/10208

Kostenentscheidung bei abgetrennter Folgesache

Nach Abtrennung einer Folgesache (hier: Sorgerecht) aus dem Verbund handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um eine selbständige Familiensache über deren Kosten gesondert nach den einschlägigen Spezialvorschriften (hier: § 13a FGG) zu entscheiden ist und deren Gegenstandswert sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern ebenfalls nach den Sondernormen (hier: § 30 KostO) bemisst.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2, 3 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, 4 § 626 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung und die dafür gegebene Begründung nicht zutreffend ist.

Das Amtsgericht hat das Sorgerechtsverfahren mit Beschluss vom 13.3.2003 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und vorab über das Sorgerecht entschieden. Es hat eine Kostenentscheidung getroffen und den Gegenstandswert auf 900,- EURO festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, es verbleibe bei dem ursprünglichen Streitwert, da durch die Abtrennung keine neue Familiensache entstanden sei, sondern diese nur selbständig fortgeführt werde.