OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2005
14 UF 9/05
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 93c ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 54
OLGReport-Köln 2005, 633
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 48/04

Kostenentscheidung bei Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 14 UF 9/05

DRsp Nr. 2006/7541

Kostenentscheidung bei Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten

Erledigt sich ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren dadurch, dass ein Dritter die Vaterschaft gem. § 1599 Abs. 2 BGB wirksam anerkennt, so sind die Kosten des Rechtsstreits in der Regel gegeneinander aufzuheben.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2 ; ZPO § 91a § 93c ;

Gründe:

I. Der Kläger und die Mutter des Beklagten waren von 1998 bis zum 30. Juni 2004 (Rechtskraft der Scheidung) miteinander verheiratet. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im Dezember 2001 wurde der Beklagte am 28. August 2002 geboren.

Ende Februar 2004 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Vaterschaftsanfechtungsklage eingereicht. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 12. August 2003 den Zeugen X., von dem der Beklagte nach übereinstimmenden Vortrag beider Parteien abstammt, aufgefordert, die Vaterschaft bei der Stadt N. anzuerkennen. Mit weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2003 hatte er die Mutter des Beklagten gebeten, auf den Zeugen X. einzuwirken, dass er eine Vaterschaftsanerkennungserklärung abgebe. Zugleich erklärte der Kläger seine Bereitschaft, der Anerkennung zuzustimmen.