OLG Hamm - Beschluss vom 29.08.2014
14 UF 125/14
Normen:
FamFG § 81; BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1226
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 2325/14

Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 14 UF 125/14

DRsp Nr. 2015/13698

Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung

Hat das Familiengericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen einen Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung abgelehnt, so entspricht es der Billigkeit, dass die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet, wenn das Verschulden, aufgrund dessen die Pflegeeltern die mangelnde Erfolgsaussicht ihres Begehrens nicht erkannt haben, nicht als grob zu bewerten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dortmund vom 3.6.2014 im Kostenpunkt teilweise abgeändert.

Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat nur im Kostenpunkt teilweise Erfolg.