OLG Koblenz - Beschluss vom 11.03.2015
13 WF 237/15
Normen:
ZPO § 98 S 2;
Fundstellen:
FuR 2015, 739
Vorinstanzen:
AG Linz, vom 20.02.2015

Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 13 WF 237/15

DRsp Nr. 2015/16845

Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich

Die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gemäß § 98 Satz 2 ZPO gilt auch bei Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich (Anschluss an BGH NJW-RR 2006, 1000).

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 20.02.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 98 S 2;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs haben beide Seiten das Verfahren bei unterschiedlichen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin beantragt hatte. Das Familiengericht, welches seine Kostenentscheidung auf §§ 113 FamFG, 98 ZPO gestützt hatte, hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.