OLG Koblenz - Beschluss vom 30.11.2005
11 WF 698/05
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 § 269 Abs. 1, 3 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 980
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 83/05

Kostenentscheidung bei Erledigung vor Rechtshängigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 11 WF 698/05

DRsp Nr. 2007/16617

Kostenentscheidung bei Erledigung vor Rechtshängigkeit

Erklärt der Antragsteller das Verfahren bereits vor Zustellung des Antrags an den Antragsgegner für erledigt, so kann dies in eine Antragsrücknahme mit Kostenantrag gem. § 269 Abs. 1 u. 4 ZPO umgedeutet werden. Eine Kostenentscheidung kann dann nach den Grundsätzen des § 91a ZPO ergehen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 § 269 Abs. 1, 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin verfolgte mit der am 16. März 2005 eingereichten Klage die Zahlung von Kindesunterhalt nach der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; sie beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.