OLG Naumburg - Urteil vom 19.03.2009
8 UF 24/09
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
AGS 2010, 101
FF 2010, 42
FPR 2009, 433
FamRZ 2009, 2019
NJW-Spezial 2009, 597
OLGReport-Naumburg 2009, 787
ZFE 2009, 476
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 223/08

Kostenentscheidung bei erstmaligem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen im Berufungsverfahren

OLG Naumburg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 8 UF 24/09

DRsp Nr. 2009/14808

Kostenentscheidung bei erstmaligem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen im Berufungsverfahren

1. Wird in der Berufung festgestellt, dass erst jetzt die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, da er verfrüht den Antrag gestellt hat. 2. Durch die Zustellung eines verfrühten Scheidungsantrages ist zu berücksichtigen, dass sowohl für den Zugewinn als auch den Versorgungsausgleich Stichtage gesetzt werden und damit die Möglichkeit einer Manipulation besteht. Es ist deshalb in diesen Fällen zu prüfen, ob ggf. eine Modifizierung nach § 242 BGB zu erfolgen hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 03. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halberstadt aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt EUR 3.600.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 08. September 2006 geheiratet.