OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2003
II-3 WF 113/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 § 93d ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1661

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen II-3 WF 113/03

DRsp Nr. 2005/7619

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme

»1. Die Kostenentscheidung im Fall der Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. ZPO setzt ebenso wie die Entscheidung nach § 93 d ZPO nicht voraus, dass die Klage zum Zeitpunkt der Rücknahme rechtshängig geworden ist. 2. Vor der Entscheidung über die Kosten ist dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren, wofür die (nachträgliche) Zustellung der Klage nicht erforderlich ist.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 § 93d ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1661