OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen II-3 WF 113/03
DRsp Nr. 2005/7619
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme
»1. Die Kostenentscheidung im Fall der Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. ZPO setzt ebenso wie die Entscheidung nach § 93 dZPO nicht voraus, dass die Klage zum Zeitpunkt der Rücknahme rechtshängig geworden ist.2. Vor der Entscheidung über die Kosten ist dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren, wofür die (nachträgliche) Zustellung der Klage nicht erforderlich ist.«