OLG München - Urteil vom 06.04.1993
12 UF 1271/92
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 §§ 100 269 Abs. 3 § 308 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 228
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 66/91

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme durch einen von mehreren Streitgenossen im Berufungsrechtszug

OLG München, Urteil vom 06.04.1993 - Aktenzeichen 12 UF 1271/92

DRsp Nr. 1998/15295

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme durch einen von mehreren Streitgenossen im Berufungsrechtszug

»1. Das Berufungsgericht, vor dem die Klage eines von mehreren Streitgenossen, der allein Partei im Berufungsverfahren war, zurückgenommen wurde, hat auf Antrag über die Kosten des ersten Rechtszuges unter Berücksichtigung der Klagerücknahme dann neu zu entscheiden, wenn sich durch die Klagerücknahme das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im ersten Rechtszug geändert hat.2. Eine Bindung an die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der im Berufungsverfahren nicht beteiligten Streitgenossen und der Gegenpartei besteht in diesem Fall nicht.«

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 §§ 100 269 Abs. 3 § 308 Abs. 2 ;

Gründe:

Auf den Antrag des Beklagten war die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO für den ersten Rechtszug unter vollständiger Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auszusprechen.

1) Das Familiengericht hatte den klageweise geltend gemachten Unterhaltsansprüchen der Kläger zu 1) bis 3) unter Abweisung der weitergehenden Klagen jeweils teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu 3/10 der Klägerin zu 1), zu 11/40 dem Kläger zu 2), zu 9/40 dem Kläger zu 3) und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt.