Auf den Antrag des Beklagten war die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO für den ersten Rechtszug unter vollständiger Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auszusprechen.
1) Das Familiengericht hatte den klageweise geltend gemachten Unterhaltsansprüchen der Kläger zu 1) bis 3) unter Abweisung der weitergehenden Klagen jeweils teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu 3/10 der Klägerin zu 1), zu 11/40 dem Kläger zu 2), zu 9/40 dem Kläger zu 3) und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt.
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