SchlHOLG - Beschluss vom 16.06.2003
13 WF 124/02
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 445
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 103/02

Kostenentscheidung bei Klagrücknahme vor Rechtshängigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 13 WF 124/02

DRsp Nr. 2003/15109

Kostenentscheidung bei Klagrücknahme vor Rechtshängigkeit

»Bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit ist eine Kostenentscheidung gemäß § 269 III 3 ZPO möglich.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 269 Abs. 5 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (§§ 567, 569, 572, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat keinen Erfolg.