OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.02.2016
7 WF 77/16
Normen:
FamFG § 83; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 268/15

Kostenentscheidung bei positivem Ausgang eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 7 WF 77/16

DRsp Nr. 2016/4425

Kostenentscheidung bei positivem Ausgang eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens

Zur Frage der Beteiligung der Mutter an den Verfahrenskosten bei positivem Ausgang eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens

1. Erledigt sich ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren dadurch, dass der in Anspruch genommene Mann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens seine Vaterschaft wirksam anerkennt, so ist gem. § 83 Abs. 2 FamFG über die Kosten des Verfahrens in entspr. Anwendung des § 81 FamFG zu entscheiden. 2. Nach § 81 Abs. 1 FamFG entscheidet das Familiengericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung ist in der Beschwerdeinstanz nur beschränkt darauf hin zu überprüfen, ob das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat. 3. Es stellt sich als Ermessensfehler dar, wenn das Familiengericht die Kosten des Verfahrens den Eltern des Kindes jeweils zu 1/2 auferlegt, obwohl nach objektiven Maßstäben Zweifel an der Vaterschaft des Mannes nicht bestanden, etwa weil die Mutter Mehrverkehr in Abrede gestellt hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten M... S... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 30.12.2015 in Ziff. 1 dahin abgeändert, dass der Beteiligte P... W... die Kosten des Verfahrens alleine zu tragen hat.

2. 3.