OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.04.2016
20 WF 57/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2017, 99
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 204/15

Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 20 WF 57/16

DRsp Nr. 2016/19222

Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Im Verfahren der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe fallen im ersten Rechtszug keine Gerichtskosten an. Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gem. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht statt. 2. Das gilt auch bei Rücknahme des Verfahrenskostenhilfeantrags.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde wird Nr. 1. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 25.02.2016 - 6 F 204/15 - aufgehoben.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Auslagen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet.

3.

Der Wert der Kostenbeschwerde bemisst sich nach der Summe der gesamten erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe

Die gem. §§ 112 Nr. 1 -3, 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.