I. Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, in dem vorliegenden Verfahren im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltszahlung in Anspruch.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1994 den dort gestellten Auskunftsanspruch anerkannt hat, hat das Familiengericht unter dem 13. September 1994 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen und hat den Beklagen antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt.
Ziffer II des Teilanerkenntnisurteils vom 13. September 1994 - 39 F 282/94 Uki - lautet:
"II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
Unter dem 20. Dezember 1995 hat das Familiengericht - ersichtlich von Amts wegen - beschlossen:
"Das Teilanerkenntnisurteil vom 13. September 1994 wird dahin berichtigt, daß im Tenor die Kostenentscheidung in II ersatzlos entfällt."
Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich "um einen Übertragungsfehler des Programms." Ein Teilanerkenntnisurteil könne nämlich keine Kostenentscheidung enthalten.
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