OLG München - Beschluß vom 28.10.1992
12 WF 1042/92
Normen:
ZPO §§ 91 91a 93 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 454
FuR 1992, 375
OLGReport-München 1992, 215
Vorinstanzen:
AG Weilheim,

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache in der Leistungsstufe nach vorangegangenem Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage

OLG München, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 12 WF 1042/92

DRsp Nr. 1998/14798

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache in der Leistungsstufe nach vorangegangenem Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage

1. Nach Ergehen eines rechtskräftigen Teilurteils im Rahmen einer Stufenklage und der daraufhin erfolgenden übereinstimmenden Erledigterklärung der Hauptsache in der Leistungsstufe ist über die Kosten des Teilurteils nach §§ 91 ff. ZPO, über die der Leistungsstufe nach § 91a ZPO zu entscheiden.2. Wer ständig den Unterhalt verspätet bezahlt, gibt Anlaß für die Erhebung einer Unterhaltsklage (§ 93 ZPO).

Normenkette:

ZPO §§ 91 91a 93 254 ;

Gründe: