OLG Bamberg - Beschluß vom 22.06.1995
2 WF 49/95
Normen:
ZPO § 91a § 96 § 620 Nr. 7 § 620c § 620g ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 321
FamRZ 1996, 884
NJW-RR 1996, 771

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Bamberg, Beschluß vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 2 WF 49/95

DRsp Nr. 1995/6963

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

»1. Im Fall einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO hat das Beschwerdegericht über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - bei übereinstimmender Erledigungserklärung entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO - zu entscheiden. § 620g Halbsatz 1 ZPO findet keine Anwendung.«2. Erledigt sich eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO durch Auszug des in Anspruch genommenen Ehegatten und erklären beide Parteien die Hauptsache für erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen3. Die Regelung des § 620g ZPO findet im Beschwerdeverfahren keine Anwendung, da die Systematik des Gesetzes, insbesondere die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 96 ZPO, die einheitliche Entscheidung über die Kosten im Rahmen des Scheidungsverbundes voraussetzt.

Normenkette: