OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.06.2012
15 WF 119/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3046/11

Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 15 WF 119/12

DRsp Nr. 2013/23580

Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren

Auch im Abstammungsverfahren gilt § 81 Abs. 3 FamFG, so dass einem minderjährigen Verfahrensbeteiligten keine Kosten auferlegt werden können.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn 26.04.2012

abgeändert.

2.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Beteiligte zu 3).

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 560 €.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 1) gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts in dem Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Familiengericht die Vaterschaft des Beteiligten zu 3) festgestellt und diesem sowie der Beteiligten zu 1) je hälftig die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1) den Wegfall ihrer Kostentragungspflicht unter Hinweis auf ihre Minderjährigkeit.

II.