OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2017
10 WF 89/17
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1018
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 222/16

Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren nach Rücknahme des Vaterschaftsfeststellungsantrags durch die Mutter des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 10 WF 89/17

DRsp Nr. 2018/2502

Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren nach Rücknahme des Vaterschaftsfeststellungsantrags durch die Mutter des Kindes

Zur Kostenverteilung in einem Abstammungsverfahren, wenn die Mutter Mehrverkehr in der Empfängniszeit erst nach und nach einräumt.

Hat die Kindesmutter als Antragstellerin im Vaterschaftsfeststellungsverfahren unvollständig vorgetragen, indem sie schuldhaft verschwiegen hat, in der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem weiteren Mann als dem Antragsgegner Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, so führt dies zwar nicht notwendig dazu, dass sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Vielmehr erscheint es bei unklarer Abstammung des Kindes angemessen, die praktisch Beteiligten, nämlich die Mutter und die drei als Vater in Betracht kommenden Männer in gleichem Umfang an den Kosten zu beteiligen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin zu 3/4 und dem Antragsgegner zu 1/4 auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 € und 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.