KG - Beschluss vom 09.02.2012
19 UF 125/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; GewSchG § 1; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 4014/11

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Gewaltschutzanordnung nach Außerkrafttreten durch Zeitablauf; Kostenverteilung im Gewaltschutzverfahren

KG, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 19 UF 125/11

DRsp Nr. 2012/6430

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Gewaltschutzanordnung nach Außerkrafttreten durch Zeitablauf; Kostenverteilung im Gewaltschutzverfahren

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1000 € zu tragen.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B### bewilligt. Sie hat keine Raten zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; GewSchG § 1; ZPO § 97;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg.