OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.02.2018
4 WF 11/18
Normen:
FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 2161/17

Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 4 WF 11/18

DRsp Nr. 2018/3429

Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 21.12.2017 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe:

Die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auf die Beschwerde des Antragstellers folgt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 29.02.2018, die unverändert fortgelten. Eine (weitere) Stellungnahme der Beteiligten zum Hinweisbeschluss ist nicht erfolgt.