OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.2022
6 WF 154/22
Normen:
FamFG § 158 Abs. 2; FamFG § 158 Abs. 3; FamFG § 185 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 322

Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren nach Zurücknahme eines Antrags des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Ummeldung des Kindes zum Zwecke der Erlangung eines integrativen KindergartenplatzesVoraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das betroffene Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 6 WF 154/22

DRsp Nr. 2023/3903

Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren nach Zurücknahme eines Antrags des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Ummeldung des Kindes zum Zwecke der Erlangung eines integrativen Kindergartenplatzes Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das betroffene Kind

1. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das betroffene Kind im Sorgerechtsverfahren setzt voraus, dass dessen Einschaltung zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn das Gericht den das Verfahren auslösenden Antrag des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Ummeldung des Kindes zum Zwecke der Erlangung eines integrativen Kindergartenplatzes aus melderechtlichen Gründen für nicht erfolgversprechend hält. 2. In diesem Fall entspricht es nicht billigem Ermessen im Sinne von § 81 FamFG, dem Kindesvater allein die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrensbeistandes aufzuerlegen, da sein Antrag ausschließlich durch das Kindeswohl motiviert war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindsvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 13.10.2022 im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: