I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Cham hat mit Endurteil vom 08. Mai 1996 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesache Zugewinnausgleich nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Antrag der Antragstellerin vom Scheidungsverbund abgetrennt.
Der Antragsgegner hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Cham zurückzuverweisen, weil die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
Die Antragstellerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Sie ist am 29. Juli 1996 verstorben.
Die Prozeßbevollmächtigten haben einer Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
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