OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.09.1996
10 UF 1814/96
Normen:
ZPO § 91a § 93a § 97 § 619 § 628 Abs. 1 Nr.3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 403
FamRZ 1997, 763
JurBüro 1997, 262
NJWE-FER 1997, 117
Vorinstanzen:
AG Cham, - Vorinstanzaktenzeichen F 88/94

Kostenentscheidung im Scheidungsverfahren nach Tod eines Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 10 UF 1814/96

DRsp Nr. 1997/5597

Kostenentscheidung im Scheidungsverfahren nach Tod eines Ehegatten

»Endet ein Scheidungsverfahren in der Berufungsinstanz durch den Tod eines Ehegatten, so ist über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO und nicht nach § 93 a ZPO zu unterscheiden (gegen BGH FamRZ 1983, 683 und FamRZ 1986, 253).«

Normenkette:

ZPO § 91a § 93a § 97 § 619 § 628 Abs. 1 Nr.3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Cham hat mit Endurteil vom 08. Mai 1996 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesache Zugewinnausgleich nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Antrag der Antragstellerin vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Der Antragsgegner hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Cham zurückzuverweisen, weil die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche.

Die Antragstellerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Sie ist am 29. Juli 1996 verstorben.

Die Prozeßbevollmächtigten haben einer Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.