OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2011
4 UF 256/11
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 289
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 193/11

Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 256/11

DRsp Nr. 2011/22413

Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

Es entspricht billigem Ermessen, in einem Verfahren betreffend die gerichtliche Genehmigung einer kirchlichen Taufe des gemeinsamen Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Kosten nach Erledigung der Hauptsache gegeneinander aufzuheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht - vom 07.09.2011 (409 F 193/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Kostenbelastung der Antragstellerin tatsächlich den Beschwerdewert von 600,00 €, § 61 Abs. 1 FamFG, erreicht, mithin die Beschwerde überhaupt zulässig ist.

Jedenfalls bleibt das Rechtsmittel in der Sache erfolglos.