OLG Köln - Beschluss vom 01.04.2016
10 UF 81/15; 10 WF 21/16
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 400/11

Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 10 UF 81/15; 10 WF 21/16

DRsp Nr. 2016/16233

Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG, in einem Umgangsverfahren Sachverständigenkosten der Kindesmutter aufzuerlegen, wenn diese die Verantwortung für eine verweigernde Umgangshaltung der Kinder trifft, die dazu geführt hat, dass ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage des Umgangs der Kinder mit dem Vater eingeholt werden musste.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers (10 UF 81/5) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 - 228 F 400/11 - im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG im Ausspruch zu den Kosten abzuändern und die Gerichtskosten, die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursacht worden sind, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sowie den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 um den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG wie folgt zu ergänzen:

2. 3. 4.