OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.06.2015
5 WF 194/14
Normen:
FamFG § 83; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 775/11

Kostenentscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 5 WF 194/14

DRsp Nr. 2016/5377

Kostenentscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Es entspricht dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 486,11 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 83; FamFG § 81;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die isolierte Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter des Kindes B. A., geb. am xx.xx.2003. Am xx.xx.2011 haben die Mutter sowie der Antragsgegner gegenüber dem Standesamt Weil in Zusammenhang mit der Anmeldung ihrer Eheschließung die Erklärungen zur Vaterschaft des Antragsgegners abgegeben.