Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 14.05.2020 (Az.
in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1.
Gegenstand der Beschwerde ist die nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Dieses hat mit Beschluss vom 14.05.2020 die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragstellerin allein auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|