OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.07.2020
9 WF 141/20
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FuR 2020, 658
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 450/19

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 9 WF 141/20

DRsp Nr. 2020/11107

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es billigem Ermessen i.S. von § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten und -auslagen zwischen den Eltern zu teilen, wenn der Vater vor Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte und diese daher nicht erkannt hat.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 14.05.2020 (Az. 5 F 450/19)

in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe:

1.

Gegenstand der Beschwerde ist die nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Dieses hat mit Beschluss vom 14.05.2020 die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragstellerin allein auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.