OLG Bremen - Beschluss vom 08.01.2016
5 UF 117/15
Normen:
FamFG § 80 S. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1481
FuR 2016, 304
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 4010/14

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 5 UF 117/15

DRsp Nr. 2016/1691

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Wird der vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgeforderte Mann auf Antrag des Kindes als dessen Vater festgestellt, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Gerichtskosten allein aufzuerlegen, wenn er sich zur Sache nicht eingelassen hat und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit vorliegen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 19.8.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung im zweiten und dritten Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3.; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 500 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 80 S. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 3;

Gründe:

I.