OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.12.2012
11 WF 211/12
Normen:
FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 146/12

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 11 WF 211/12

DRsp Nr. 2014/5249

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Hat das Kind mit seinem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung Erfolg und wurde der Antragsgegner entsprechend dem Ergebnis des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens als Vater festgestellt, so entspricht es der Billigkeit, dass er die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten P. P. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 03.08.2012 - 2 F 146/12 - wird

zurückgewiesen.

Der Beteiligte P. P. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.700,00 €

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe

I.