OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2014
12 WF 273/14
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 747
FuR 2016, 306
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 114 F 1252/14

Kostenentscheidung in Abstammungssachen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014 - Aktenzeichen 12 WF 273/14

DRsp Nr. 2015/5290

Kostenentscheidung in Abstammungssachen

1. Die Kostenentscheidung in Abstammungssachen richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG und hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei auch dem Kind Kosten auferlegt werden können. 2. § 81 Abs. 3 FamFG ist nur auf Kindschaftssachen anzuwenden, nicht jedoch auf die nicht hierzu zählenden Abstammungssachen. 3. Es kann der Billigkeit entsprechen, die Kosten gleichmäßig auf die Kindesmutter, das Kind und den antragstellenden angeblichen Vater zu verteilen, wenn alle drei ein gleichermaßen großes Interesse daran haben, die Vaterschaft klären zu lassen und die Vaterschaft des Antragstellers aufgrund des behaupteten Mehrverkehrs der Kindesmutter in der Empfängniszeit zweifel war.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 29.10.2014 (114 F 1252/14) wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Antragsteller, der Kindesmutter und der Antragsgegnerin zu je einem Drittel auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 3;

Gründe

I.