OLG Thüringen - Beschluss vom 30.03.2012
1 WF 144/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Greiz, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 126/11

Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 1 WF 144/12

DRsp Nr. 2012/7166

Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren

Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin weder Anlass für das Verfahren gegeben hat (Nr. 1) noch ihr Antrag von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und sie dies hätte erkennen müssen (Nr. 2). Gegen eine solche "offensichtliche" Betrachtungsweise spricht, dass das Amtsgericht zur Prüfung des Kindeswohls ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Anhaltspunkte für eine Kostenauferlegung gemäß Nr. 3 ("schuldhaft unwahre Angaben zu einer wesentlichen Tatsache") sind nicht gegeben. Es können nur Falschangaben zu Tatsachen, die tragend sind, kostenschädlich sein. Die Einigung der Eltern über die elterliche Sorge und den Aufenthalt des Kindes beruht aber auf dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Die gesamten Verfahrenskosten können der Kindesmutter nach der angeführten Bestimmung des § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG (Nichterscheinen zu einem Termin) nicht auferlegt werden, weil die Frage des Kindeswohls nicht ohne sachverständige Hilfe beurteilt werden konnte.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Greiz vom 16.12.2011, Az. 1 F 126/11, wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des ersten Rechtszugs gegeneinander aufgehoben werden.