OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2013
6 UF 154/12
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1303
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1578/10

Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Feststellung der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 6 UF 154/12

DRsp Nr. 2014/15989

Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Feststellung der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

Grundsätzlich bedarf es bei der Regelung von Ansprüchen gemäß § 25 VersAusglG keiner gerichtlichen Entscheidung. Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung kann von sämtlichen Beteiligten (Versorgungsträger, Witwer, geschiedener "Witwer") auch einvernehmlich festgelegt werden. Den Versorgungsträger trifft aber keine Verpflichtung zu einer außergerichtlichen Vereinbarung, mit der er sich des Schutzes des § 30 VersAusglG begäbe, welcher ihm Zeit zur Umstellung der Zahlungen verschafft. Möchte der Versorgungsträger daher aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts, kann ihm dies kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen.

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten haben die Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen; seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt, der Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis 900,- EUR.

Normenkette:

FamFG § 81; VersAusglG § 25; § ;