1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter Y. S. wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 10. Januar 2012 - 21 F 556/11 - dahin
abgeändert,
dass der Antragsgegner die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.
2. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: bis 850,- €.
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