BGH - Beschluss vom 25.11.2009
XII ZB 70/09
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 164/08
AG Wolfsburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3243/07

Kostenentscheidung in einem Verfahren über die Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt nach übereinstimmender Erledigterklärung

BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen XII ZB 70/09

DRsp Nr. 2009/28084

Kostenentscheidung in einem Verfahren über die Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt nach übereinstimmender Erledigterklärung

Für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO kommt es darauf an, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn es sich nicht erledigt hätte.

Tenor

1.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

2.

Dem Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller bewilligt.

3.

Der Beklagte hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 135 EUR ab dem 15. Januar 2010 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

4.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.021,64 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht nur noch die Kostenentscheidung aus.